Graffiti – Rechtliches

Die illegalen Graffiti richten in Deutschland einen erheblichen Schaden an. Die Beseitigung und Reinigung aber auch die Vorbeugung verhält sich sehr aufwands- und kostenintensiv, weshalb in der Bundesrepublik nach Schätzungen des Zentralverbandes der deutschen Haus- und Grundeigentümer hierfür jährlich über 500 Millionen Euro – in etwa die Hälfte von privaten Eigentümern – ausgegeben werden. Von daher ist es nicht verwunderlich, dass sich auch Behörden, der Gesetzgeber und nicht zuletzt Gerichte dieses Problems immer wieder annehmen müssen.

Juristisch betrachtet teilt sich die Aufarbeitung in die Bereiche Straf- und Zivilrecht auf.

Strafrechtlich

In der Bundesrepublik ist es verboten und mit Strafen bedroht, widerrechtlich fremdes Eigentum zu beschädigen. Dies wird insbesondere in den §§ 303 und 304 des Strafgesetzbuches (StGB) behandelt. Das rechtliche Problem, mit der sich Juristen und der Gesetzgeber in der Vergangenheit beschäftigten, betrifft die Frage, ob durch das Besprühen beispielsweise einer Hauswand diese im Sinne des Gesetzes eigentlich beschädigt wird. Um dies eindeutig zu klären, hielt man es vor einigen Jahren für nötig, die einschlägigen Strafvorschriften zu ergänzen. Bis dahin wurden illegale Graffiti zwar von den Behörden verfolgt und die Täter auch vor Gericht gebracht, zu einer einhelligen Rechtsmeinung kamen die Richter aber in den verschiedenen Prozessen nicht. Eine mit einem Graffiti versehene Wand, so viele Juristen, sei eben mitnichten beschädigt, weil weder die Substanz noch die Brauchbarkeit derselben verletzt sei. Sie sei lediglich in ihrem Aussehen verändert worden. Würden Fensterscheiben oder Hinweisschilder allerdings mit Farbe eingesprüht, seien diese tatsächlich beschädigt, da sie ihren Zweck nicht mehr erfüllen.

Die mit dem 39. Strafrechtsänderungsgesetz am 1. September 2005 in Kraft getretene Ergänzung des Strafgesetzbuches, welches wegen ihres eindeutigen Rechtsziels auch „Graffiti-Bekämpfungsgesetz“ genannt wird, macht es nunmehr möglich, einen dingfest gemachten Graffiti-Sprayer auch dann zu verurteilen, wenn er die Substanz der Sache, also zum Beispiel der Hauswand, nicht zerstörte, sie aber durch das Anbringen von Farbe unbefugt „verändert“ hat.

§ 303 StGB

Vor dem Jahre 2005 regelte § 303 StGB (Sachbeschädigung), dass mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe derjenige zu ahnden sei, der „rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört“. Weil aufgrund dieser Formulierung deutsche Gerichte überführte Graffiti-Sprayer vom Vorwurf der Sachbeschädigung haben freisprechen müssen, wurde 2005 der Absatz 2 eingefügt: „Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorrübergehend verändert.“

Einer rigorosen Lesart folgend, bedeutet dies, dass grundsätzlich jedes illegale Graffiti nunmehr eine Sachbeschädigung im Sinne des Gesetzes darstellt.

§ 304 StGB

Die sogenannte „Gemeinschädliche Sachbeschädigung“ sanktioniert das Beschädigen oder Zerstören von Denkmälern, Kunstwerken, Grabsteinen, religiösen Bauten oder anderen Gegenständen und Anlagen die dem öffentlichen Nutzen und der Verschönerung des öffentlichen Raums dienen. Hier beträgt die Strafe bis zu drei Jahren Gefängnis beziehungsweise eine Geldstrafe. Auch die Strafvorschrift aus § 304 StGB wurde mit der Novellierung 2005 durch Einschub eines weiteren Absatzes – in der Art wie im einfachen Sachbeschädigungsparagrafen 303 geschehen – ergänzt.

Wegen dieser etwas schärferen Strafvorschrift werden insbesondere deshalb viele Graffitis zur Anzeige gebracht, weil sie auch auf Eisenbahnzüge greift.

Zivilrechtlich

Neben den strafrechtlichen Aspekten zu den Stichpunkten Graffiti Sachbeschädigung - Graffitischutz - Strafe steht die zivilrechtliche Herangehensweise. Hier steht nicht im Vordergrund, ob ein Täter vom Staat für seine Sachbeschädigung bestraft werden soll oder muss, sondern, welche Ansprüche die Eigentümer der verunstalteten Gebäude oder Anlagen gegen ihn haben. Grundsätzlich ist es so, dass der Sprayer dem Eigentümer die Kosten für die Reinigung und Beseitigung des Graffitis erstatten muss, so ist es in § 823 BGB geregelt. Abgesehen von der Schwierigkeit, den Täter ausfindig zu machen, ergibt sich üblicherweise das Problem das Graffiti-Sprayer im Allgemeinen finanziell gar nicht in der Lage sind, für die doch recht hohen Kosten, die das Beseitigen von Sprühfarbe oder dergleichen verursacht, aufzukommen, zu denen im Fall einer Verurteilen auch noch Rechtsverfolgungs- und Gerichtsgebühren kommen. Wurde jedenfalls ein Schuldtitel, etwa durch Gerichtsurteil, erwirkt, können die Ansprüche aus diesem dreißig Jahre lang geltend gemacht werden, weshalb dingfest gemachte Sprayer oft horrende Zahlungsverpflichtungen mit sich herumtragen. Auch wenn die Sachbeschädigungen in Kindheits- oder Jugendtagen begangen worden sind. Denn Kinder über sieben Jahren haften – ungeachtet von der Strafmündigkeit – zivilrechtlich selbst für von ihnen angerichtete Schäden, sofern den Eltern keine grobe Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen wird. Auch Haftpflichtversicherungen nützen hier nichts, da der Schaden aus unerlaubter Handlung resultiert.

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